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Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Bei der Auswahl der Betreuungsperson werden die Wünsche der betroffenen Person berücksichtigt. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.
Wünscht die betroffene Person, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll das Gericht darauf Rücksicht nehmen.

Tipp: Wenn Sie sich eine bestimmte Person als Betreuungsperson wünschen, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten.

Schlägt die betroffene Person niemanden vor, wird bei der Auswahl der Betreuungsperson auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen.

Folgende Personen können Betreuungsperson sein:

  • eine dem Betroffenen nahestehende Person (z.B. Ehegatte, Eltern oder Kinder)
  • ein Mitglied eines Betreuungsvereins
  • eine sonstige ehrenamtlich tätige Person
  • ein selbstständiger Berufsbetreuer
  • ein Angestellter eines Betreuungsvereins
  • ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde

Wechsel der Betreuungsperson

Für die betreute Person kann es nachteilig sein, wenn die Betreuungsperson ausgetauscht wird und er oder sie sich an eine neue Betreuungsperson gewöhnen muss.
Deshalb sollte ein Wechsel der Betreuungsperson nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Die Betreuungsperson kann seine Entlassung verlangen, wenn ein solch wichtiger Grund nachträglich entstanden ist.
Erfüllt eine Betreuungsperson seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht, ist er vom Betreuungsgericht zu entlassen.

Aufgaben der Betreuungsperson

Die Betreuungsperson hat die Aufgabe, in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Insoweit kann er die betreute Person vertreten.
Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Er wird auch in die Urkunde aufgenommen, die die Betreuungsperson über seine Bestellung erhält (Betreuerausweis).
Einmal im Jahr muss der Betreuer dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person vorlegen.

Die in Betracht kommenden Aufgabenbereiche sind im Gesetz nicht näher definiert.

Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung

Vermögenssorge

Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten verstanden.

Die Betreuungsperson

  • verwaltet die Konten und das weitere Vermögen der betreuten Person,
  • stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegekasse,
  • zahlt aus dem Vermögen der betreuten Person die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen.

Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, kann das Betreuungspersonal beim Betreuungsgericht erfahren.

Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge entscheidet die Betreuungsperson über die Einwilligung in therapeutische Maßnahmen und Operationen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden kann.
Dabei muss sich die Betreuungsperson am tatsächlichen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person orientieren,

  • wenn dies deren Wohl nicht zuwiderläuft und
  • der Betreuungsperson zuzumuten ist.

Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet und sich Betreuer und behandelnder Arzt nicht darüber einig sind, was dem Willen des Betreuten entspricht.

Wohnungsangelegenheiten

Die Betreuungsperson ist zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Die Kündigung der Wohnung der betreuten Person muss immer vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Aufenthaltsbestimmung und Freiheitsentziehung

Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenkreis übertragen, kann sie unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person deren Lebensmittelpunkt festlegen.
Wenn erforderlich, hat sie die Möglichkeit, die betreute Person in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Dazu ist aber immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig.

Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, wenn kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um den betroffenen Personen vor sich selbst zu schützen.

Hinweis: Auch die Post der betreuten Person darf von der Betreuungsperson nur geöffnet werden, wenn ihr dies vom Gericht erlaubt wurde.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 15.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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