Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.
Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - beantragen".
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich beantragen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, beispielsweise:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, beispielsweise:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung gültiger Reisepass.
Bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis. - ein aktuelles Passbild
Kosten
- Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 16b Studium
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
- § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder ein einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Freigabevermerk
12.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg